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Satzung

Satzung

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft –
Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.

 

Inhalt

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

II. Zweck
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte
§ 6 Stimmrecht
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Beitrag

IV. Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen
§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen
§ 10 DLRG-Stützpunkte

V. Jugend
§ 11 Jugend

VI. Organe
Erster Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgabe
§ 13 Einberufung
§ 14 Anträge
§ 15 Beschlussfähigkeit
§ 16 Beschlussfassung
§ 17 Stimmberechtigung
§ 18 Abstimmungen und Wahlen
Zweiter Abschnitt: Vorstand
§ 19 Geschäftsführung und Leitung
§ 20 Zusammensetzung

VII. Schiedsgerichtbarkeit
§ 21 Aufgaben
§ 22 Ordentlicher Rechtsweg

VIII. Sonstige Bestimmungen
§ 23 Ordnungen und Richtlinien
§ 24 Ehrungen
§ 25 Material

IX. Schlussbestimmungen
§ 26 Satzungsänderungen
§ 27 Auflösung
§ 28 Inkrafttreten

 

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich, humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsunfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbindlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ist eine Gliederung der DLRG e. V. Vereinsregister Berlin (Charlottenburg) Nr. 24198; innerhalb des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V., Vereinsregister Mainz Nr. 1292 und des DLRG Bezirkes Westerwald-Taunus e. V., Vereinsregister Montabaur Nr. 1622, der einzigen Fortsetzung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. Sie führt die Bezeichnung:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.
(DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.).

(2) Die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V., gegründet 1973, ist im Vereinsregister unter der Nr.10854 beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Ihr Sitz ist 53547 Hausen/Wied, Wiedtalbad, Hönninger Str. 1.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
a. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im, am und auf dem Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr im Bereich der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V..

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d. Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Einsatztauchern, Bootsführern, Sprechfunkern und die Durchführung des Kleinkinderschwimmens sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e. Zusammenarbeit mit den Institutionen auf Bezirks- und Landesebene,
f. Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen,
g. Mitwirkung im Rahmen der Rettungsdienstgesetze des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2)Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. entscheidet auch über die Aufnahme eines Mitgliedes, das bereits in einer anderen DLRG-Ortsgruppe Mitglied ist und überwechseln möchte. Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe behält sich in im besonderen Fall das Recht vor, sofern übergeordnete Fakten gegen eine(n) Aufnahme bzw. Übertritt sprechen, die Aufnahme bzw. den Übertritt in die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. abzulehnen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

§ 5
Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. selbst aus und wird im DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. durch die gewählten Delegierten der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. vertreten. Die Delegierten der Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. werden namentlich in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. Das Nähere regelt die Satzung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V..

(2)Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Bezirkstagung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V..

(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass das jeweilige Mitglied die Erfüllung seiner Beitragspflichten sowie seiner sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Mitgliederversammlung nachgekommen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes eines Mitglieds, das eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.

§ 6
Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. regelt die Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V., ersatzweise die Bezirksjugendordnung der Bezirksjugend des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V., ersatzweise die Landesjugendordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich, mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schiedgerichtsordnung der DLRG.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied, ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(6) Der Übertritt in eine andere DLRG Ortsgruppe bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand. Der Übertritt wird wirksam, sobald der Nachweis der Mitgliedschaft in der anderen Ortsgruppe vorliegt. Hiermit endet die Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 8
Beitrag

(1) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu den bestimmten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

 

IV. Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

§ 9
Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

(1) Gründung, Beschluss einer Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. und des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V..

(2) Sind bestimmte Sachverhalte in dieser Satzung nicht geregelt, gelten insoweit die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. hat dem DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. Niederschriften über deren Mitgliederversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbesondere technische Berichte, den Jahresabschluss und die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Bestandteile unter Berücksichtigung der vom DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. festgelegten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu entrichten.

(4) Zur Wahrnehmung und der Berechtigung und Verpflichtung zur Beratung und bei gegebenem Anlass zur Überprüfung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. hat die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Abschriften und Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder deren Fertigung zuzulassen.

(5) Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung sowie übergeordnete Satzungen und Ordnungen der DLRG ist der DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. gegenüber der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. weisungsbefugt.

(6) Werden die vom Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. kein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Bezirkstagung nicht erfüllt sind.

§ 10
DLRG-Stützpunkte

(1) Die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. kann in ihrem Bereich DLRG-Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Bildung von Stützpunkten bedarf der Zustimmung des Vorstandes des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V..

(2) Der Stützpunkt ist durch einen Stützpunktleiter zu betreuen. Der Stützpunktleiter ist von der Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. zu wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V.. Die Amtszeit des Stützpunktleiters endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V..

(3) Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung des § 20 dieser Satzung vom Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ernannt werden.

 

V. Jugend

§ 11
Jugend

(1) Die DLRG Jugend Neuerburg-Waldbreitbach ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V..

(2) Die Bildung und Förderung einer Jugendorganisation in der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V..

(3) Inhalt und Form der Jungendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V., die von der Mitgliederversammlung der Jugend der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. und des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. bedarf. Ersatzweise vollziehen sich Inhalt und Form der Jugendarbeit nach der Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. , wiederum ersatzweise nach der Landesjugendordnung des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V..

(4) Im Jugendvorstand der Ortsgruppe ist der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. durch ein Mitglied stimmberechtigt vertreten. Im Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. ist der Jugendvorstand der Ortsgruppe durch den Vorsitzenden der Jugend oder seinen Stellvertreter vertreten.

 

VI. Organe

Erster Abschnitt:
Mitgliederversammlung

§ 12
Aufgabe

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V..

(2)Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. verbindlich für alle Mitglieder der Ortsgruppe. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend und dessen Stellvertreter,
b. Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Ernennung des Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung zu zahlen haben sowie der Zahlungsmodalitäten und Fristen,
f. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
g. Beschlussfassung über Anträge,
h. Satzungsänderungen,
i. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
j. Entscheidung über die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V.,
k. Wahl der Delegierten, die die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. bei allen ordentlichen und außerordentlichen Bezirkstagungen bis zur nächsten Bezirkstagung vertreten.

§ 13
Einberufung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Zur Mitgliederversammlung muss durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Waldbreitbach mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zusätzlich erhalten die Mitglieder jeweils eine schriftliche Einladung innerhalb der vorgenannten Fristen.

(3) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Über die Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. einberufen werden, wenn der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Die Einberufung ist zu begründen.

§ 14
Anträge

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder in Textform spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Anträge bekannt zu geben.

(3) Anträge, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Dringlichkeitsanträge, die die Wahl des Vorstandes sowie der jeweiligen Vertreter, die Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.

§ 15
Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 16
Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 17
Stimmberechtigung

(1) Jedes Mitglied der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

§18
Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangen.

(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann außer im Falle des § 20 (4) Satz 1 offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

Zweiter Abschnitt:
Vorstand

§ 19
Geschäftsführung und Leitung

(1) Der Vorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 20
Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende,
b) derstellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Technische Leiter,
e) der Leiter der Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
f) der Vertreter des Jugendvorstandes gem. § 11 (4),
g) die Beisitzer.

Die unter c) bis e) genannten können einen Stellvertreter haben.

Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister und der Technische Leiter dürfen kein weiteres Amt im Vorstand bekleiden; den übrigen Mitgliedern des Vorstandes dürfen höchstens zwei Ämter übertragen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 1 Satz 1 a) – g) und die Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 1 Satz 1 c) – e) werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

(4) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann in allen übrigen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl oder Wahl eines Nachfolgers. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.

(6) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Technischen LeitersReferatsleiter für besondere Aufgaben, z. B. Kleinkinderschwimmen, das Tauchwesen, EH/SAN oder Material bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagungsordnung durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden, kann auf Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform bzw. Textform für die Einladung verzichtet werden. Der Vertreter eines Mitgliedes des Vorstandes hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Vorstandes nicht anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand finden die § 13 und § 14, § 15, § 16 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referatsleiter können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Rede- und Antragsrecht. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit des Vorstandes beraten und beschlossen werden.

 

VII. Gerichtsbarkeit

§ 21
Aufgaben

(1) Das bei dem Bezirk Westerwald-Taunus e. V. gebildete Schiedsgericht ist auch innerhalb der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. für Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der DLRG zuständig. Näheres regelt die Satzung des Bezirks Westerwald-Taunus e. V. sowie die Schiedsgerichtsordnung der DLRG.

 

§22
Ordentlicher Rechtsweg

(1) Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereins- und verbandsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 23
Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 24
Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e. V..

§ 25
Material

(1) Das zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben benötigte DLRG Material wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss der Gestaltungsordnung (Standards) der DLRG entsprechen.

 

IX. Schlussbestimmungen

§ 26
Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließt gem. § 12 (2) h. die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(3) Der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt oder der übergeordneten Gliederung aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.

(4) Der Name DLRG kann von dem DLRG Bundesverband entzogen werden.

§ 27
Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Neuerburg-Waldbreitbach e. V. kann nur auf einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westerwald-Taunus e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Zweckbindung dieses für die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 11 der Abgabenordnung) zu verwenden.

§ 28
Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde am 24.02.2016 vom DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz genehmigt.
(2) Die Satzung vom 31.05.2016ist durch die Mitgliederversammlung in Waldbreitbach am 30.05.2016 beschlossen worden.
(3) Die Satzung ist mit Eintragung im Vereinsregister am VR Montabaur in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 25.03.2011 außer Kraft.

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